Manager mit Uhr in der Hand - Symbolisch: Minusstunden im Arbeitsrecht
Stefan Wenzel

Stefan Wenzel

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Minusstunden als Kündigungsgrund

Beitragsbild: ©adobeStock/beeboys

In vielen Beschäftigungsverhältnissen führt der Arbeitgeber ein Zeitkonto, auf welches Plus- und Minusstunden gebucht werden können. Oftmals besteht hierzu eine mit dem Betriebsrat geschlossene Betriebsvereinbarung, die eine Grenze für zulässige Plus- und Minusstunden enthält.

Das Landesarbeitsgericht Hamburg (LAG) hat nunmehr mit einem Urteil aus November 2016 entschieden, dass das beharrliche Überschreiten der zulässigen Zahl von Minusstunden einen wichtigen Grund für sogar eine fristlose Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses sein kann.

Folgendes ist geschehen:
Der Arbeitgeber warf dem Arbeitnehmer eine wiederholte Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflicht zur Einhaltung der Arbeitszeit vor. Der betreffende Arbeitnehmer war schon langfristig bei dem Arbeitgeber beschäftigt. Er war aufgrund der Regelungen des geltenden Tarifvertrages ordentlich unkündbar.

Auf das Arbeitsverhältnis fand eine Dienstvereinbarung zur Arbeitszeit und Dienstzeit Anwendung, die das Führen von Zeitkonten und insbesondere eine Grenze für Minusstunden enthielt. Im Falle eines Zeitsaldos von mehr als 20 Minusstunden befand sich der betreffende Arbeitnehmer in der sogenannten „Rotphase“. In diesem Fall sollten nach den Regelungen der Dienstvereinbarung Vorgesetze und Beschäftigte gemeinsam dafür Sorge tragen, dass das Zeitkonto innerhalb eines Monats wieder in eine „Grünphase“ zurückgeführt wird.

Ende 2014 wies das Zeitkonto des Arbeitnehmers 22,9 Minusstunden aus. Hierüber gab es ein Gespräch mit seinem Vorgesetzten, in dessen Rahmen der Arbeitnehmer zusagte, die Minusstunden durch die tägliche Ableistung einer Mehrarbeitsstunde kontinuierlich abzubauen. Es passierte jedoch genau das Gegenteil. Bis Ende April 2015 wuchs die Zahl der Minusstunden auf insgesamt 45 an. Der Arbeitgeber ermahnte den Arbeitnehmer daraufhin, die Minusstunden nunmehr kontinuierlich abzubauen.

Ende Mai 2015 wies das Arbeitszeitkonto sodann sogar 55,9 Minusstunden aus. Der Arbeitgeber kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich fristgerecht.

So entschied das Gericht:
Das Arbeitsgericht Hamburg als I. Instanz erklärte die Kündigung noch für unwirksam. Es sei nach dieser Entscheidung bereits zweifelhaft, ob im Aufbau der Minusstunden ein arbeitsvertraglichen Pflichtenverstoß zu ersehen sei.

Das LAG hob dieses Urteil nunmehr auf und bestätigte entgegen der erstinstanzlichen Entscheidung die Kündigung des Arbeitgebers. Das Gericht sah in dem beharrlichen Überschreiten des durch die Dienstvereinbarung gestatteten Minussaldos einen Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Hauptleistungspflichten des Arbeitnehmers und damit einen wichtigen Grund, der den Arbeitgeber zur fristlosen Beendigung des Arbeitsverhältnisses berechtigte. Das LAG stellte insbesondere auch klar, dass dem Arbeitgeber ein weiteres Festhalten an dem Arbeitsverhältnis noch nicht einmal bis zum Ablauf der (fiktiven) Kündigungsfrist zuzumuten sei. Der Arbeitnehmer sei insbesondere vorab einschlägig abgemahnt worden weshalb dem Arbeitgeber ein weiteres Fehlverhalten nicht zugemutet werden kann.

Fazit:
Der hier entschiedene Fall ist angesichts der Beharrlichkeit des Arbeitnehmers und der Vielzahl an arbeitszeitbezogenen Pflichtverstößen nicht alltäglich. Der Fall zeigt jedoch konkret, dass ein allzu leichtfertiger Umgang mit der durch ein Arbeitszeitkonto eingeräumten Zeitsouveränität auch für einen ordentlich unkündbaren Mitarbeiter zur außerordentlich fristlosen Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen kann.

Arbeitnehmern kann hier also ausdrücklich nur zu einem seriösen Umgang mit eingeräumter Zeitsouveränität geraten werden.


Stefan Wenzel
Fachanwalt für Arbeitsrecht