Stefan Wenzel

Stefan Wenzel

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Illegales Ausspionieren – keine wirksame Kündigung

Beitragsbild: ©Maksim Kabakou/123RF.COM

Das heimliche protokollieren aller PC-Tastatureingaben durch sogenannte Keylogger-Programme ist ohne triften Anlass illegal – dies hat das Bundesarbeitsgericht kürzlich mit Urteil vom 27.07.2017 (2 AZR 681/16) klargestellt.

Folgendes ist geschehen:

In dem zugrundeliegenden Fall ging es um eine verhaltensbedingte Kündigung eines IT-Mitarbeiters, der seit Juli 2011 in dem Unternehmen als Webentwickler beschäftig wurde.

Im April 2015 teilte der Arbeitgeber seinen IT-Mitarbeitern per Rund-Email mit, dass sie ab sofort ein schnelles WLAN benutzen könnten. In der E-Mail hieß es u.a.:

 „Da bei Missbrauch, z. B. Download von illegalen Filmen etc. der Betreiber zur Verantwortung gezogen wird, muss der Traffic mit gelocked werden. Da ein rechtlicher Missbrauch natürlich dann auf denjenigen zurückfallen soll, der dafür verantwortlich war.

Somit:

Hiermit informiere ich Euch offiziell, dass sämtlicher Internet Traffic und die Benutzung der Systeme unseres Unternehmens mit gelocked und dauerhaft gespeichert werden. Solltet Ihr damit nicht einverstanden sein, bitte ich Euch, mir dieses innerhalb dieser Woche mitzuteilen.“

Der Webentwickler gab dazu keine Erklärung ab. Daraufhin installierte der Arbeitgeber auf seinem PC eine Spähsoftwäre, nämlich einen sogenannten Keylogger, der sämtliche Tastatureingaben am PC protokollierte und daneben Screenshots (Bildschirmfotos) erstellte. 

Einige Woche später wertete der Arbeitgeber die von dem Keylogger erstellten Daten aus. Daraus ergaben sich Anhaltspunkte dafür, dass der betreffende Webentwickler an zwei Tagen im April 2015 möglicherweise 4 bis 5 Stunden mit privaten Dingen beschäftigt war, anstatt zu arbeiten.

Der Webentwickler wurde zu diesen Verdachtsmomenten angehört. Hierbei gab der Webentwickler zu, dass er in der Zeit von Januar 2015 bis April 2015 insgesamt etwa drei Stunden im Betrieb an einem Computerspiel programmiert habe, wobei diese Zeit überwiegend in seine Pausenzeiten gefallen seien. Außerdem gab er zu, die Firma seines Vaters unterstützt zu haben, angeblich jedoch höchstens für 10 Minuten pro Tag.

Auf dieser Basis kündigte der Arbeitgeber fristlos wegen Arbeitszeitbetruges, hilfsweise ordentlich fristgerecht.

Der Webentwickler erhob Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung des Arbeitgebers. In beiden Vorinstanzen (Arbeitsgericht Herne und LAG Hamm) wurde zugunsten des Arbeitnehmers entschieden – die Kündigungen wurden für unwirksam erklärt.

Insbesondere das LAG Hamm begründete sein Urteil so, dass der Arbeitgeber mit der Installation des Keyloggers das Recht des Arbeitnehmers auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Abs. 1 und Artikel 1 Abs. 1 GG) massiv verletzt habe und insoweit ein Beweisverbot zugunsten des Arbeitnehmers anzusehen sei.

So entschied das Gericht:

Das Bundesarbeitsgericht bestätigte das Ergebnis der Vorinstanzen. Die Erfurter Richter urteilten, dass der Einsatz eines Keyloggers, mit dem alle Tastaturangaben an einem Dienstcomputer für eine verdeckte Überwachung und Kontrolle des Arbeitnehmers aufgezeichnet werden, nach dem Bundesdatenschutzgesetz unzulässig sei, wenn kein auf den Arbeitnehmer bezogener, durch konkrete Tatsachen begründeter Verdacht einer Straftat oder einer anderen schwerwiegenden Pflichtverletzung bestünde.

In dem zugrundeliegenden Streitfall gab es aber vor dem Einsatz des Keyloggers keinerlei Anhaltspunkte für ein rechtswidriges Verhalten des später gekündigten Arbeitnehmers. Die vom Arbeitgeber „ins Blaue hinein“ vorgenommene Überwachung war daher unverhältnismäßig, so das BAG, weshalb die durch den Keylogger gewonnenen Erkenntnisse über die Privattätigkeiten des Klägers im gerichtlichen Verfahren nicht verwertet werden durften.

Fazit:

Die hier zugrundeliegende „digitale Totalüberwachung“, die heimlich und ohne konkreten Anlass durchgeführt wird, ist eine massive Verletzung des Arbeitnehmerdatenschutzes. Hieraus gewonnene Erkenntnisse dürfen daher nicht verwertet werden. Wichtig ist allerdings auch die Einschränkung, die das BAG in seinem aktuellen Urteil mitgeliefert hat:

Selbst extreme schwere Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers, wie sie mit heimlich arbeitenden Keyloggern verbunden sind, können im Einzelfall rechtens sein, wenn es triftige Anhaltspunkte für Straftaten oder vergleichbar schwere Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers gibt. In solch einem Fall besteht dann gerade kein Verwertungsverbot.

Stefan Wenzel
Fachanwalt für Arbeitsrecht