Wann droht eine Sperrzeit bei einem Aufhebungsvertrag?

Erst droht eine Kündigung seitens des Arbeitgebers, die durch einen Aufhebungsvertrag abgewendet wird. Dann folgt eine Sperrzeit von Arbeitslosengeld I durch die Agentur für Arbeit mit der Folge eines wochenlangen Einkommensverlustes. Das ist eine Situation, zu der es nicht kommen muss. Wir von Wenzel Höfflin Rechtsanwälte, Ihre Rechtsanwälte in Langenfeld, Hilden und Monheim, erklären, was ein Aufhebungsvertrag ist, wann eine Sperrzeit von der Arbeitsagentur verhängt werden darf und wie sie vermieden werden kann.

Welchen Inhalt hat ein Aufhebungsvertrag?

Mit einem Aufhebungsvertrag kann ein bestehendes Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet werden. Im Gegensatz zu einer Kündigung, die nur einseitig vom Arbeitgeber oder Arbeitnehmer ausgesprochen wird, ist für das Zustandekommen eines Aufhebungsvertrags die Zustimmung beider Vertragsparteien zwingend notwendig. Neben einem konkreten Austrittsdatum enthält der Aufhebungsvertrag alle Details, die wichtig sind, um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglichst reibungslos zu gestalten. Insoweit muss der Aufhebungsvertrag die Formerfordernis der Schriftlichkeit erfüllen.

Der Aufhebungsvertrag und ALG I

Wer als Arbeitnehmer selbst einen Arbeitsvertrag kündigt, muss damit rechnen, dass der Bezug von Arbeitslosengeld I (ALG I) für die Dauer von bis zu 12 Wochen gesperrt wird. Grund ist die schuldhafte Herbeiführung der eigenen Arbeitslosigkeit, die von der Agentur für Arbeit mit einer Sperrzeit bestraft wird. Kommt es zu einer Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags, bedarf es der Zustimmung des Arbeitnehmers. Das bedeutet, dass er auch in diesem Fall aktiv seine Arbeitslosigkeit herbeiführt. Insoweit handelt es sich auch hier um ein versicherungswidriges Verhalten, das eine Sperre von ALG I nach sich ziehen kann.

Es gibt bestimmte Fallkonstellationen, in denen die Agentur für Arbeit nicht von einem versicherungswidrigen Verhalten des Arbeitnehmers ausgeht und deshalb keine Sperrzeit verhängt:

Die Agentur für Arbeit geht nicht von einem versicherungswidrigen Verhalten des Arbeitnehmers aus, wenn der Arbeitgeber ihm ansonsten aus Gründen kündigen würde, die nicht schuldhaft von ihm verursacht worden sind. Deshalb kann ein Aufhebungsvertrag sinnvoll sein, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer aus verhaltens- oder betriebsbedingten Gründen gekündigt hätte.

Wann liegt ein wichtiger Grund für versicherungswidriges Verhalten vor?

Eine Sperrzeit scheidet auch dann aus, wenn der Arbeitnehmer einen wichtigen Grund für sein versicherungswidriges Verhalten hat. Der wichtige Grund im Sozialrecht ist nicht identisch mit dem in § 626 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) genannten, der einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung im Arbeitsrecht indiziert. Bezüglich der Sperrzeit gilt Folgendes: Immer wenn ein Arbeitnehmer ein begründetes Recht zu einer außerordentlichen Kündigung hat, kann ihm diese regelmäßig nicht von der Agentur für Arbeit als sperrzeitauslösend vorgeworfen werden. Insoweit findet eine Interessenabwägung zwischen den berechtigten Interessen des Arbeitnehmers und der Solidargemeinschaft der Versicherten statt. Nicht hinnehmbar und deshalb sperrzeitauslösend sind Kündigungen von Arbeitnehmern, die aus purem Eigeninteresse und ohne nennenswerten Grund erfolgen.

Nachvollziehbare Motivationen für die Aufgabe des Arbeitsplatzes sind zum Beispiel:

  • Eine ernsthafte Erkrankung
  • Die Herstellung einer ehelichen Lebensgemeinschaft, wenn einer der beiden Ehepartner seine Arbeitsstelle aufgibt, um zum zukünftigen Partner zu ziehen oder weil der Umzug dem Wohle eines Kindes dient, und vom neuen Wohnort die Arbeitsstelle nicht mehr in zumutbarer Weise erreicht werden kann
  • Gleiches gilt nach Auffassung des Landessozialgerichtes Niedersachsen-Bremen mit Urteil vom 12. Dezember 2018 (L 7 AL 36/16) auch für nichteheliche Lebensgemeinschaften.
  • Die Sperrzeit kann auch entfallen, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitslosigkeit selbst herbeiführt, weil er ein neues Arbeitsverhältnis in Aussicht hat, was gleichermaßen für befristete Arbeitsverhältnisse gilt. Allerdings muss der bessere Arbeitsplatz unmittelbar und konkret in Aussicht stehen.

Weitere wichtige Gründe, die eine Sperrzeit nicht rechtfertigen, sind beispielsweise der erhebliche Verzug von Lohnzahlungen seitens des Arbeitgebers sowie massives Mobbing am Arbeitsplatz.

Welche Wirkung entfaltet eine Sperrzeit?

Kommt es infolge des Arbeitsplatzverlustes zu einer Sperrzeit, hat das zur Folge, dass der Arbeitnehmer für einige Zeit kein Arbeitslosengeld I erhält. Auch eine Reduzierung von Arbeitslosengeld I kann eine Sperrzeit bewirken. Bei der Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages beträgt die Sperrzeit nach § 159 Abs. 3 S. 1 SGB III (Sozialgesetzbuch, drittes Buch) zwölf Wochen. Je nach Einzelfall kann die Sperrzeit auch verlängert oder verkürzt werden. Arbeitssuchende, deren Arbeitslosengeldanspruch mehr als 12 Monate beträgt, müssen mit einer Sperrzeit von bis zu 6 Monaten rechnen. Bei Vorliegen einer besonderen Härte kann die Sperrzeit gemäß § 159 Abs. 3 Nr. 2 b SGB III auf 6 Wochen herabgesetzt werden.

Gibt es Möglichkeiten die Sperrzeit zu umgehen?

Es gibt mehrere Möglichkeiten, die Sperrzeit zu verhindern. Wir beraten Mandanten aus Langenfeld, Hilden, Monheim und Umgebung gerne persönlich in unserer Kanzlei Wenzel Höfflin Rechtsanwälte. In einem ersten Schritt prüfen wir, ob eine Kündigung überhaupt rechtlich Bestand hat. Viele Kündigungen sind unrechtmäßig und können deshalb abgewehrt werden. Selbst wenn Sie Interesse daran haben, aus dem Unternehmen auszuscheiden, ist es dennoch sinnvoll, gegen eine unrechtmäßige Kündigung vorzugehen. Mit einem guten Kündigungsschutz und Fachleuten im Rücken verbessert sich die Verhandlungsposition erheblich, sodass wir gegenüber dem Arbeitgeber wesentlich mehr fordern können. Sofern Sie an einem Aufhebungsvertrag interessiert sind, stellen wir Ihre berechtigten Interessen in den Vordergrund, um eine Sperrzeit zu verhindern.

Die Unterstützung von Fachleuten ist wichtig, damit Sie am Ende nicht ohne Einkommen dastehen und schlimmstenfalls aufgrund einer Sperrzeit für längere Zeit vom Bezug von Arbeitslosengeld I ausgeschlossen sind. Vermeiden Sie stattdessen unnötige Probleme und bringen Sie gemeinsam mit uns Ihr Arbeitsverhältnis zu einem positiven Abschluss.

Unser Service

Bei Wenzel Höfflin Rechtsanwälte Partnerschaft mbB erhalten Sie juristische Beratung in den Rechtsgebieten Arbeitsrecht und Verkehrsrecht. Die Rechtsanwälte Stefan Wenzel und Matthias Höfflin beraten und betreuen Sie als Fachanwälte bei rechtlichen Frage- und Problemstellungen und verhelfen Ihnen mit Erfahrung, Wissen und Durchsetzungsvermögen zu Ihrem Recht. Da in vielen Rechtsfällen wichtige Fristen einzuhalten sind, empfehlen wir, frühzeitig einen Beratungstermin mit unserer Kanzlei zu vereinbaren, damit wir uns Ihren Anliegen schnellstmöglich annehmen können. Für unsere Mandanten aus Langenfeld sowie aus den umliegenden Gebieten wie Solingen, Dormagen, Monheim am Rhein, Hilden, Opladen, Willich, Garath und Leichlingen bieten wir unseren Rechtsbeistand an.

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