Befristung von Arbeitsverträgen:
Wenzel Höfflin Rechtsanwälte in Langenfeld

Eine Befristung von Arbeitsverträgen steht bei vielen deutschen Unternehmen an der Tagesordnung, da die Vertretung von erkrankten sowie schwangeren Mitarbeitern oder eine Arbeit auf Probe flexible Vertragslaufzeiten erfordern. Aus diesem Grund greifen immer mehr Personalchefs zur Befristung des Vertrags. Doch hierbei gelten zahlreiche Richtlinien. Um zu prüfen, ob diese bei der Gestaltung Ihres Vertrags berücksichtigt wurden, helfen wir von Wenzel Höfflin Rechtsanwälte Ihnen gerne weiter.

Welche Möglichkeiten einer Befristung gibt es?

Bei der Befristung eines Arbeitsvertrags endet die rechtliche Beziehung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zumeist an einem festgelegten Datum. In diesen Fällen handelt es sich um ein Konstrukt des Arbeitsrechts, welches als „kalendermäßig befristeter Vertrag“ bezeichnet wird. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Vertrag auf Probe abgeschlossen wird. Eine andere Variante ist der zweckbefristete Vertrags. Dieser endet mit dem Eintritt eines bestimmten Ereignisses, zum Beispiel bei dem erfolgreichen Abschluss eines Projekts oder der Genesung des erkrankten Arbeitnehmers, der vertreten werden soll. Grundsätzlich ist also zu unterscheiden in:

  • Zweckbefristung
  • Zeitbefristung

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Wie hat die Befristung Laut Arbeitsrecht zu erfolgen?

Grundsätzlich gilt bei Verträgen das Prinzip der Privatautonomie und der Vertragsfreiheit sowie der Grundsatz der Formfreiheit. Dies bedeutet, dass Arbeitsverträge grundsätzlich in unterschiedlichen Formen geschlossen werden können. Selbst ein mündlicher Vertrag ist wirksam – auch wenn diese Form des Vertragsabschlusses nie ratsam ist.

Anders ist dies jedoch bei der Befristung von Arbeitsverträgen, denn hierfür gilt eine Formvorschrift, die das Erfordernis einer schriftlichen Vereinbarung normiert. Allerdings sind befristete Verträge, die nicht schriftlich geschlossen sind, nicht automatisch unwirksam. Dies dient dem Schutz des Arbeitnehmers. Infolge der Nichteinhaltung der Formvorschrift gilt der geschlossene Vertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen (§ 16 S.1 TzBfG).

Ist die Verlängerung des Vertrags möglich?

Grundsätzlich dürfen Arbeitnehmer nur zwei Jahre lang befristet beschäftigt werden, sofern kein sachlicher Grund vorliegt. Wenn ein sachlicher Grund vorliegt, ist eine Verlängerung des Vertrags grundsätzlich immer weiter möglich. Arbeitsgerichte setzen dem allerdings gewisse Grenzen, indem sie teilweise Kettenbefristungen verbieten und für unwirksam erklären. Dies war zum Beispiel bei einem Fall mit dreizehnmaliger Verlängerung des Vertrags mit Befristung der Fall, sodass das Gericht hier einen Missbrauch der Verlängerungsmöglichkeit feststellte.

Können befristete Verträge aufgehoben werden?

Auch der Kündigungsschutz differiert bei befristeten Verträgen. Das Arbeitsrecht hat hier spezielle Regelungen getroffen. Gemäß § 15 TzBfG ist eine ordentliche Kündigung grundsätzlich nicht möglich. Ausnahmen gelten nur, wenn ein gültiger Tarifvertrag bzw. eine explizite Vereinbarung die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung bietet. Eine außerordentliche Kündigung ist im Gegensatz dazu aus wichtigem Grund für beide Seiten möglich.

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