Stefan Wenzel

Stefan Wenzel

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Ironie im Arbeitszeugnis ist fehl am Platze

Beitragsbild: ©adobeStock/Stockfotos-MG

Ein übertrieben „gutes“ Arbeitszeugnis ist dann nicht korrekt, wenn die Lobhudelei ironisch wirkt – dies hat vor kurzem das Landesarbeitsgericht Hamm (LAG) entschieden. 

Folgendes ist geschehen:

Eigentlich waren sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber einig. Diese hatten sich im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens u.a. darauf geeinigt, dass der Arbeitgeber ein vernünftiges Zeugnis erteilt und der Arbeitnehmer hierzu vorab einen Formulierungsvorschlag erstellen darf. 

Kurz darauf reichte der Arbeitnehmer beim Arbeitgeber einen Entwurf ein, den letzterer auch zu einem Zeugnis verarbeitete, allerdings mit mehreren positiven Übertreibungen. Diese lauteten u. a.: 

– statt „seiner sehr guten Auffassungsgabe“ (Entwurf) hieß es im Zeugnis „seiner extrem guten Auffassungsgabe“,

– anstelle von „war Herr S. immer“ (Entwurf) lautete das Zeugnis „war Herr S. selbstverständlich immer“,

– und statt „Aufgaben mit beispielhaften Engagement“ (Entwurf) schrieb der Arbeitgeber „Aufgaben mit äußerst beispielhaften Engagement“ usw. 

Besonders penetrant war die Lobhudelei des Arbeitgebers aber vor allem bei der zusammenfassenden Leistungsbewertung. Der Entwurf des Arbeitnehmers lautete noch „Wir bewerten ihn mit „sehr gut“ “, während es in der Endfassung des Arbeitgebers hieß: 

„Wenn es eine bessere Note als „sehr gut“ geben würde, würden wir ihn damit beurteilen.“

Die übertriebenen Lobpreisungen hatten ersichtlich einen ironischen Charakter. Dies wurde insbesondere aus der abschließenden Bedauernsformel deutlich, in der der Arbeitgeber statt der begehrten Formulierung „Herr S. verlässt unser Unternehmen zum …. auf eigenen Wunsch, was wir sehr bedauern“ (Entwurf) tatsächlich „Herr S. verlässt unser Unternehmen zum … auf eigenen Wunsch, was wir zur Kenntnis nehmen“ schrieb.

Der Arbeitnehmer setzte sich hiergegen zur Wehr. Auf Basis der vergleichsweisen Einigung des Kündigungsrechtsstreites beantragte der Arbeitnehmer beim erstinstanzlichen Arbeitsgericht Hamm die Festsetzung eines Zwangsgeldes, da der Arbeitgeber seiner Pflicht auf Erteilung eines Zeugnisses gemäß des arbeitsgerichtlichen Vergleiches nicht erfüllt habe. Das Arbeitsgericht Hamm setzte das Zwangsgeld auch entsprechend fest. Die Beschwerde des Arbeitgebers hiergegen blieb ohne Erfolg.

So entschied das Gericht:

Auch das LAG bewertete das erteilte Zeugnis des Arbeitgebers nicht als korrekte Erfüllung der im Vergleich festgeschriebenen Zeugnispflicht. Das LAG bewertete insbesondere die ersichtliche Ironie als eine gemäß § 109 Abs. 3 Satz 3 GewO unzulässige versteckte Botschaft. Nach Auffassung des Gerichtes ergab sich der Eindruck der Ironie insbesondere aus der Häufigkeit der übersteigerten Bewertungen und aus der zum Schluss deutlich abfallenden Bedauernsformel, welche den negativen Hinweis enthielt, dass der Arbeitgeber das Ausscheiden des Arbeitnehmers nur zur Kenntnis nehme.

Das LAG befand, dass für den Fall, dass der Arbeitnehmer wirklich ein so hervorragender Mitarbeiter gewesen sei, sein Ausscheiden für den Arbeitgeber ein bedauerlicher Verlust gewesen wäre, den man nicht nur einfach zur Kenntnis nehmen würde.

Fazit:

Das LAG Hamm stellt klar, dass ein Arbeitszeugnis nicht dafür missbraucht werden soll, sich über einen ehemaligen Mitarbeiter lustig zu machen. Insoweit hieß es für den Arbeitgeber am Ende „Schluss mit lustig“.

Stefan Wenzel
Fachanwalt für Arbeitsrecht