Stefan Wenzel

Stefan Wenzel

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Urlaubsanspruch bei Beschäftigungsverbot

Beitragsbild: ©adobeStock/fizkes

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat im August 2016 klargestellt, dass eine Erfüllung des Urlaubsanspruches während eines Beschäftigungsverbotes selbst dann nicht in Betracht kommt, wenn der Urlaubszeitraum schon im Vorhinein fest stand.

Folgendes ist geschehen:

Die betreffende Arbeitnehmerin hatte Anfang des Jahres 2013 für die Zeiträume im Juli, August und Oktober desselben Jahres Erholungsurlaub beantragt. Der Urlaub war antragsgemäß vom Arbeitgeber bestätigt worden.

Anfang Juni 2013 informierte die Arbeitnehmerin ihren Arbeitgeber über deren Schwangerschaft mit den voraussichtlichem Entbindungstermin Ende Dezember 2013.

Da die Arbeitnehmerin in einer Blutspende-Einrichtung als Medizinische Angestellte tätig war, erteilte der Arbeitgeber unverzüglich ein tätigkeitsbezogenes Beschäftigungsverbot und teilte mit, dass dies unter Anrechnung des bereits bewilligten Urlaubes erfolge. Mit der Anrechnung der Urlaubstage war die Klägerin dagegen nicht einverstanden und verlangte deren Abgeltung.

So entschied das Gericht:

Das BAG gab der Arbeitnehmerin recht und bestätigte, dass der Urlaub wegen des Beschäftigungsverbotes nicht „genommen“ werden konnte.

 Aufgrund des Beschäftigungsverbotes war die Arbeitnehmerin von der Arbeitsleistung freigestellt, weshalb sie nicht zusätzlich zum Zwecke der Urlaubsgewährung von der Arbeitsleistung freigestellt werden konnte. Die in der Zeit des Beschäftigungsverbotes fallenden Urlaubstage musste daher – da das Beschäftigungsverhältnis zwischenzeitlich beendet worden war – finanziell abgegolten werden.

Fazit:

Für Arbeitgeber ist im Falle eines bevorstehenden Beschäftigungsverbotes nach dieser Klarstellung des BAG umso wichtiger, genau zu prüfen, ob der werdenden Mutter eine andere Tätigkeit, die vom Beschäftigungsverbot nicht erfasst wird, zugewiesen werden kann. Es verringern sich dadurch einerseits die unmittelbaren finanziellen Folgen des Beschäftigungsverbotes, das ohne Zuweisung einer anderen Tätigkeit zu einer vollständigen Entgeltfortzahlungspflicht führt, ohne dass der Arbeitgeber eine Gegenleistung erhält. Zum anderen kann in diesem Fall auch wirksam Urlaub gewährt werden.

In dem hier verhandelten Fall hatte der Urlaub nach Zuweisung einer anderen, mit dem Beschäftigungsverbot zu vereinbarenden Tätigkeit,  wirksam gewährt werden können.

Stefan Wenzel
Fachanwalt für Arbeitsrecht