Geschäftsmann zeichnet Emoticon
Stefan Wenzel

Stefan Wenzel

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Beleidigung durch Emoticons

Beitragsbild: ©adobeStock/twinsterphoto

Das LAG Baden-Württemberg hat 2016 entschieden, dass auch die Verwendung eines „tierischen“ Emoticons eine erhebliche Beleidigung darstellt, die zu einer außerordentlichen fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen kann.

Folgendes ist geschehen:

Der Arbeitgeber war in dem hier behandelten Fall ein Maschinenbauunternehmen. Der Kläger war zum Zeitpunkt des Kündigungserhalts 16 Jahre ohne Fehl und Tadel bei dem Arbeitgeber beschäftigt gewesen, verheiratet und einem Kind zum Unterhalt verpflichtet.

Der Mitarbeiter war über einen längeren Zeitraum wegen eines Arbeitsunfalls erkrankt. Während dieser Arbeitsunfähigkeit verletzte er sich zusätzlich an der Hand und postete seine Verletzung in seiner Facebook-Chronik. In der Kommentarfunktion hierzu sammelte sich eine Vielzahl von Einträgen zu diesem Post an, in dessen Rahmen sich neben dem Kläger auch noch vier weitere Mitarbeiter des Arbeitgebers beteiligten.

Die Einträge handelten unter anderem vom Arbeitsunfall, der Krankmeldung des betreffenden Mitarbeiters sowie dessen Rückkehr in den Betrieb des Arbeitgebers. In diesem Zusammenhang postete der Kläger unter anderem den Kommentar „das fette Schwein dreht durch!!!“. Für den Begriff des Schweins verwendete der Arbeitnehmer allerdings ein Emoticon in Form eine Schweinskopf.

Nachdem der Arbeitgeber von diesem Post Kenntnis erlangte, kündigte er den Arbeitnehmer außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich und fristgerecht.

So entschied das Gericht:

Das LAG stellte zunächst fest, dass sich der Post des Schweinskopfs unzweideutig im Gesamtkontext der Einträge auf einen Vorgesetzten des Klägers bezog. Das LAG wertete den Vorgang auch insgesamt als schwere Beleidigung, welche an sich einen fristlosen Kündigungsgrund darstellen kann. Dabei führte das LAG aus, dass auch die Verwendung von Emoticons eine „nach Form und Inhalt erhebliche Ehrverletzung für den Betroffenen bedeuten und somit eine gewichtigen Verstoß gegen die Pflicht zur Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen des Arbeitgebers darstellen und deshalb eine außerordentlich fristlose Kündigung rechtfertigen kann“.

Im Ergebnis ließ das LAG die Kündigungen jedoch daran scheitern, dass es vormals keine Abmahnungen gegeben habe und das Beschäftigungsverhältnis insoweit bislang beanstandungsfrei war. Das Gericht sprach in seinen Entscheidungsgründen ausdrücklich davon, dass eine „deutliche gelbe Karte ausreichend erscheint“.

Fazit:

Arbeitsvertragliche Pflichtverletzungen durch Äußerungen in sozialen Netzwerken weisen einen enormen Aktualitätsbezug auf. Jeder Arbeitnehmer sollte durch diese Entscheidung hinreichend gewarnt sein und genau überlegen, was und über wen er in den sozialen Netzwerken zum Besten gibt.

Ein ehrverletzender Post kann möglicherweise den Job kosten, in jedem Fall aber Ärger mit dem Arbeitgeber bedeuten. Das Ergebnis der obigen Entscheidung bedeutet nicht, dass nicht in einem anders gelagerten Fall die Kündigung rechtens sein kann.

Stefan Wenzel
Fachanwalt für Arbeitsrecht