Stefan Wenzel

Stefan Wenzel

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Attestpflicht bei Krankheit

Beitragsbild: ©adobeStock/nmann77

Die wichtigsten Antworten zur Attestpflicht bei Krankheit

Wenn Sie wegen einer Erkrankung auf der Arbeit fehlen, legen Sie Ihrem Arbeitgeber ein Attest vor. Damit belegen Sie den Grund für Ihr Fernbleiben vom Dienst und erfüllen somit Ihre Pflichten als Arbeitnehmer. Dennoch bleiben Fragen offen. Gerne informieren wir von der Anwaltskanzlei Wenzel Höfflin Rechtsanwälter in diesem Beitrag zu den wichtigsten Fragen rund um die Attestpflicht gemäß Arbeitsrecht und darüber, was Sie dabei als Arbeitnehmer beachten sollten.

Was ist eine Attestpflicht?

Die Attestpflicht beinhaltet, dass Sie als Arbeitnehmer Ihrem Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Arztes vorlegen müssen, wenn Sie krankheitsbedingt auf der Arbeit fehlen. Für eine einfachere Handhabung haben sich im Alltag verschiedene Formulare und Vordrucke durchgesetzt. Die Atteste lassen sich in verschiedene Arten einteilen, abhängig davon, wer das Attest ausgestellt hat. Üblich sind zum Beispiel die:

  • hausärztlichen,
  • fachärztlichen,
  • zahnärztlichen
  • und die amtsärztlichen Atteste.

Eine Attestpflicht besteht auch im Zusammenhang mit der Schule. Kann ein Schüler nicht am Unterricht teilnehmen, legt er entsprechend eine Schulunfähigkeitsbescheinigung vor.

Kann der Arbeitsgeber ab dem ersten Tag eine Krankmeldung verlangen?

Tatsächlich kann Ihr Arbeitgeber bereits ab dem ersten Krankheitstag ein ärztliches Attest von Ihnen verlangen. Das hat das Bundesarbeitsgericht in einer Entscheidung klargestellt. Dieses Recht des Arbeitgebers ergibt sich aus § 5 Abs. 1 S. 3 EFZG. Der Arbeitgeber ist Ihnen gegenüber auch nicht verpflichtet, seine Entscheidung zu begründen.

Welche Regelungen finden sich im Arbeitsvertrag zur Attestpflicht?

Häufig finden sich Modalitäten zur Anzeigepflicht auch im Arbeitsvertrag bzw. der Dienstanweisung. Hier ist dann geregelt, ob der Arbeitgeber wünscht, dass Sie bereits ab dem ersten Tag die Krankmeldung vorlegen. In der Regel haben Sie im Unternehmen einen konkreten Ansprechpartner, der die Anzeige entgegennimmt. Auch das sollte Ihr Unternehmen vorab regeln. Möglich ist zum Beispiel die telefonische Meldung oder die Meldung per E-Mail.

Welche Rechte und Pflichten habe ich als Arbeitnehmer?

In Hinblick auf die Pflichten sind für den Arbeitnehmer vor allem die Anzeigepflicht und die Nachweispflicht von Bedeutung. Zur Anzeigepflicht gehört, dass Sie Ihren Arbeitgeber unverzüglich darüber informieren, ab wann die Arbeitsverhinderung beginnt. Wie oben ausgeführt, muss das auf Wunsch des Arbeitgebers ab dem ersten Tag erfolgen. Zudem sollten Sie der Anzeigepflicht noch vor Beginn der betrieblichen Arbeitszeit oder wenigstens zu deren Beginn nachkommen. Die Benachrichtigung sollte also so schnell wie möglich erfolgen.

Zweitens besteht für Sie als Arbeitnehmer eine Nachweispflicht. Hierzu gehört, dass Sie die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung) vorlegen. Sie müssen diese Bescheinigung übrigens auch dann vorlegen, wenn Sie der Arbeitgeber nicht darum bittet, unter der Voraussetzung, dass die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage dauern wird. Am vierten Tag muss dann also die Bescheinigung spätestens vorliegen. Gezählt wird ab dem ersten Krankheitstag. Es spielt dabei keine Rolle, ob dieser auf einen Werktag oder auf ein Wochenende fällt. Selbst gesetzliche Feiertage zählen. Sind Sie zum Beispiel eine volle Arbeitswoche ab Montag krank, muss die AU-Bescheinigung am Donnerstag vorliegen. Früher muss die Krankmeldung nur erfolgen, wenn der Arbeitgeber das verlangt.

In arbeitsrechtlicher Hinsicht ist es in jedem Fall erforderlich, den Anzeige- und Nachweispflichten nachzukommen. Versäumen Sie das, begehen Sie eine Pflichtverletzung. Sie müssen dann damit rechnen, dass es zu einer Abmahnung und im Wiederholungsfall sogar zu einer Kündigung kommt.