Stefan Wenzel

Stefan Wenzel

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Bundesarbeitsgericht bestätigt Befristungsmöglichkeit von Profifussballer-Verträgen

Beitragsbild: ©adobeStock/cardephotography

Die Befristung von Arbeitsverträgen mit Profifußballern ist durch die Eigenart der Arbeitsleistung gerechtfertigt – so das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 16.01.2018, Aktenzeichen 7 AZR 312/16.

Folgendes ist geschehen:

Vor drei Jahren sorgte ein Urteil des Arbeitsgerichts Mainz für helle Aufregung im deutschen Profifußball. Das Arbeitsgericht Mainz hatte entschieden, dass die Befristung des Arbeitsvertrages mit dem Torhüter Heinz Müller unwirksam sei. Es liege kein wirksamer Befristungsgrund vor.

Der 1978 geborene Torwart Heinz Müller war zunächst befristet vom 01.07.2009 bis zum 30.06.2012 und im Anschluss daran befristet vom 01.07.2012 bis zum 30.06.2014 als Profifußballer beim FSV Mainz 05 beschäftigt.

In der Spielsaison 2013/2014 erlitt Müller einige Verletzungen und wurde daher in der Rückrunde aus dem Training und Spielbetrieb des Profikaders ausgegliedert und in die zweite Mannschaft gesteckt. Infolge seiner Verletzungen kam er in der Saison nur auf wenige Bundesligaeinsätze, was nach dem vertraglichen Vereinbarten dazu führte, dass Müller den Vertrag nicht einseitig per Fortsetzungsoption um ein Jahr verlängern konnte.

Infolgedessen endete der Arbeitsvertrag aufgrund der Befristungsvereinbarung mit Ablauf des 30.06.2014 – so jedenfalls die Auffassung des FSV Mainz 05. Hiermit war Müller nicht einverstanden und erhob eine sogenannte Entfristungsklage vor dem Arbeitsgericht Mainz. Dieses entschied zugunsten des Torhüters Müller und führte aus, dass mangels Befristungsgrund die Berfrsitung unwirksam sei und ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden sei. Der Verein ging gegen diese Entscheidung in Berufung.

Die zweite Instanz, das Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (LAG), urteilte sodann zugunsten des Vereins. Das LAG führte aus, dass sich der Verein auf die „Eigenart der Arbeitsleistung“ als Befristungsgrund gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG berufen könne. Beim Abschluss eines Arbeitsvertrages mit einem Profifußballer bestehe im Vergleich zu anderen Arbeitsverträgen eine außergewöhnlich große Unsicherheit über künftige Einsatzmöglichkeiten des Spielers, sodass der hier genannte gesetzliche Befristungsgrund erfüllt sei.

Mit dieser Entscheidung wollte sich nun Müller nicht zufrieden geben und erhob Revision zum Bundesarbeitsgericht, welches nunmehr eine Entscheidung traf.

So entschied das Gericht:

Das BAG bestätigte die Entscheidung des LAG Rheinland-Pfalz und wies die Revision von Müller ab.

Nach Auffassung der Erfurter Richter ist die umstrittene Befristung des Arbeitsvertrages wegen der Eigenart der Arbeitsleistung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG gerechtfertigt.

Im „kommerzialisierten und öffentlichkeitsgeprägten Spitzenfußball“ werde von den Profispielern im Zusammenspiel mit ihren Mannschaften ständig sportliche Höchstleistung erwartet und geschuldet, die diese nur für eine begrenzte Zeit erbringen können, so die Erfurter Richter. Dies ist nach Ansicht des BAG eine Besonderheit der Arbeitsleistung der Profifußballer, die in aller Regel ein berechtigtes Interesse der Vereine an der Befristung ihrer Arbeitsverhältnisse begründet.

Fazit:

Mit dieser Entscheidung hat das BAG ein für den Profifußball sehr wichtiges Grundsatzurteil getroffen und die hier üblichen, meist auch zwei bis drei Jahre befristeten Arbeitsverträge juristisch abgesegnet. Die rechtliche Existenzgrundlage des Deutschen Profifußballs ist damit gesichert.

Denn ohne die Rechtswirksamkeit der befristeten Beschäftigungen von Profifußballern wäre das Transfersystem in seiner bisherigen Form kaum denkbar. Zeitlich befristete Verträge sind vor Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer grundsätzlich nicht kündbar, weshalb die Restlaufzeit befristeter Verträge für Spieler und Vereine einen wirtschaftlichen Wert darstellt, der wiederrum die rechtliche Grundlage für das sogenannte Kaufen und Verkaufen von Profispielern und den damit einhergehenden Ablösesummen ist.

Müssten die Vereine dagegen zeitlich unbefristete Arbeitsverträge mit ihren Profis abschließen, könnten diese jederzeit (nach Ablauf der vereinbarten Kündigungsfrist) ablösefrei wechseln, sodass keine Ablösesummen mehr fließen würden. Außerdem könnten viele Spieler mit zunehmenden Alter bei unbefristeten Verträgen ihren Vertrag einfach „aussitzen“, was wiederrum zu einer Aufblähung des Kaders und eine enormen Kostenlast führen würde, die die meisten Vereine kaum stemmen können und wollen.

Das Urteil der Erfurter Richter dürfte deshalb zu einem großen Aufatmen in der Fußballbranche sorgen.

Stefan Wenzel
Fachanwalt für Arbeitsrecht