Stefan Wenzel

Stefan Wenzel

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Vergütung externer Beisitzer der Einigungsstelle

Beitragsbild: ©adobeStock/domoskanonos

Auch bei „wahrscheinlich sachwidriger“ Bestellung eines externen Beisitzers einer Einigungsstelle durch den Betriebsrat hat dieser einen Anspruch auf Vergütung, so das Landesarbeitsgericht Nürnberg in seinem Beschluss vom 19.09.2017, 2 TaBV 75/16.

Folgendes ist geschehen:

Der Betriebsrat eines Eisherstellers verlangte im Jahre 2014 die Errichtung einer Einigungsstelle zu verschiedenen Themen, unter anderem in Bezug auf Umkleidezeiten.

Der Betriebsrat betrieb ein Einigungsstellenbesetzungsverfahren vor dem Arbeitsgericht Nürnberg. In diesem einigte man sich mit dem Arbeitgeber Ende 2014 per Vergleich auf die Einsetzung einer Einigungsstelle zu den genannten Themen, auf die Person des Vorsitzenden sowie darauf, dass Arbeitgeberseite und Betriebsrat jeweils drei Beisitzer entsenden. Der Arbeitgeber ging dabei davon aus, dass der Betriebsrat einen Vertreter der Gewerkschaft NGG, einen Rechtsanwalt sowie ein Betriebsratsmitglied entsenden würde. Schriftlich festgehalten wurde diese (angedachte) Besetzung nicht.

Daraufhin fasste der Betriebsrat den Beschluss, in die Einigungsstelle zwei Rechtsanwälte derselben Kanzlei sowie eine Gewerkschaftsvertreterin zu entsenden, d. h. drei betriebsexterne Beisitzer. An diesem Beschluss hielt der Betriebsrat auch dann noch fest, als der Arbeitgeber dagegen protestierte. Die Einigungsstelle tagte in dieser Besetzung und endete im Ergebnis mit dem Abschluss einer Betriebsvereinbarung.

Der Arbeitgeber zahlte im Anschluss nur eine der zwei Anwaltsrechnungen, woraufhin der „leer ausgegangene“ Anwalt vor Gericht zog und ebenfalls den Ausgleich seiner Gebührenrechnung verlangte.

Das Arbeitsgericht Nürnberg gab der Klage des Anwalts ganz überwiegend statt.

Der Arbeitgeber legte hiergegen Beschwerde zum LAG Nürnberg ein und argumentierte, dass die Bestellung mehrerer betriebsfremder Beisitzer nicht erforderlich gewesen sei und auch bei der Bestellung von Beisitzern der im betriebsverfassungsrechtlichen Kostenrecht geltende Grundsatz der Erforderlichkeit zu beachten sei.

So entschied das Gericht:

Das LAG Nürnberg gab dem Anwalt im Wesentlichen Recht und bestätigte ganz überwiegend die erstinstanzliche Entscheidung.

Zur Begründung verweist das LAG Nürnberg darauf, dass im vorliegenden Fall zwar eine sach- bzw. treuwidrige Besetzung der Einigungsstelle durch den Betriebsrat durchaus in Betracht komme, dass aber selbst in einem solchen Fall der in Einigungsstelle tätige externe Beisitzer Anspruch auf Bezahlung seiner Tätigkeit hat.

Denn der Vergütungsanspruch des externen Beisitzers gemäß § 76a Abs. 3 Satz 1 BetVG ist nicht auf die Freistellung des Betriebsrates von Kosten gerichtet, sondern begründet einen unmittelbaren gesetzlichen Anspruch des Einigungsstellenmitglieds (hier des Anwalts) gegenüber dem Arbeitgeber. Außerdem sei es dem externen Einigungsstellenmitglied nicht zuzumuten, betriebsratsinterne Vorgänge  aufzuklären, das heißt eine möglicherweise bestehende Sach- bzw. Treuwidrigkeit eines Entsendungsbeschlusses zu ermitteln.

Vielmehr wäre die Funktionsfähigkeit der Einigungsstelle beeinträchtigt, wenn der Vergütungsanspruch externer Beisitzer unter dem Vorbehalt einer nichtsachwidrigen Entsendeentscheidung des Betriebsrates stünde.

Fazit:

Das LAG Nürnberg stärkt mit seiner zutreffenden Entscheidung die Rechtssicherheit bei der Durchführung von Verfahren vor der Einigungsstelle.

Dass der Arbeitgeber hier im Streitfall von dem Verhalten des Betriebsrats enttäuscht war, ist verständlich, jedoch hat sich der Arbeitgeber dies teilweise selbst zuzuschreiben. Er hätte bereits im Einigungsstellenverfahren einer Anzahl von drei Beisitzern pro Betriebspartei nicht zustimmen müssen. Alternativ hätte er diese Zusage auf drei Beisitzer davon abhängig machen können, dass einer der drei vom Betriebsrat zu benennenden Beisitzer dem Betrieb angehören muss.

Hieran hat der Arbeitgeber offensichtlich nicht gedacht und muss diese Vergesslichkeit nun recht teuer bezahlen.

Stefan Wenzel
Fachanwalt für Arbeitsrecht