Stefan Wenzel

Stefan Wenzel

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Hat der Betriebsrat Anspruch auf ein Smartphone?

Beitragsbild: ©adobeStock/Nebojsa

Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat für die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang u.a. sachliche Mittel sowie Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen. Dazu kann mittlerweile auch ein Smartphone gehören-  so das Hessische Landesarbeitsgericht in seinem Beschluss vom 13.03.2017 – 16 TaBV 212/16.

Folgendes ist geschehen:

Der beklagte Arbeitgeber betreibt ein Krankenhaus und insgesamt 4 Außenstellen in Form zweier gemeindepsychiatrischer Zentren, einer Sozialstation und eines Seniorenzentrums.

Die Außenstellen liegen in einer Entfernung von 3 bis 20 Kilometer vom Hauptsitz des Krankenhauses entfernt. Der aus 13 Mitgliedern bestehende Betriebsrat ist auch für die Außenstellen zuständig, sodass der freigestellte Betriebsratsvorsitzende zur Erfüllung seiner Aufgaben zwischen dem Hauptsitz und den Außenstellen regelmäßig hin und her pendelte. Er war deshalb häufig auch während der Geschäftszeiten nicht telefonisch im Betriebsratsbüro zu erreichen. Aufgrund des Schichtbetriebs führte er zudem Gespräche mit Mitarbeitern auch in den Abendstunden und am Wochenende. Hierbei konnte er deshalb nicht auf Dienstpläne und Kalenderfunktionen zugreifen.

Der Betriebsrat beantragte deshalb die Zurverfügungstellung eines Smartphones, damit der Betriebsratsvorsitzend auch unterwegs erreichbar wäre und Zugriff auf Schichtpläne und Dateien nehmen könne. Dies lehnte der Arbeitgeber ab.

Gegen diese Ablehnung richtete sich das gerichtliche Begehren des Betriebsrats, mit der er die Zurverfügungstellung eines Mobiltelefons Modell Samsung Galaxy XCover3 oder Samsung Galaxy S3 Neo sowie von 5 USB-Sticks verlangte.

So entschied das Gericht:

Nachdem das erstinstanzliche Gericht den Antrag des Betriebsrats ablehnte, gab das LAG Hessen (13.03.2017 – 16 TaBZ 212/16) diesem überwiegend Recht. Demnach habe der Betriebsrat in seiner Entscheidung über die Erforderlichkeit des Sachmittels seinen Beurteilungsspielraum angemessen beachtet und in hinreichendem Umfang eine Abwägung der Belegschaftsinteressen und der Arbeitgeberinteressen vorgenommen. Hinsichtlich des Smartphones handele es sich um eben das Modell, von dem der Arbeitgeber zuvor bereits 66 Stück angeschafft hatte. Auch der Preis einer Einzelbestellung liege insofern nicht außerhalb des Zumutbaren. Der Betriebsratsvorsitzende müsse sich nicht auf die Nutzung eigener Kommunikationstechnik verweisen lassen.

Hinsichtlich der USB-Sticks verwies das LAG jedoch auf die generelle Untersagung von USB-Sticks im Betrieb und lehnte diese Forderung des Betriebsrates ab.

Fazit:

Die Rechtsprechung führt diejenige des BAG konsequent fort und überträgt diese auf Smartphones. Sie spricht dem Betriebsrat aber nicht per se einen Anspruch auf Zurverfügungstellung solcher Kommunikationsmittel zu, sondern fordert insoweit eine angemessene Abwägung zur den jeweiligen Bedürfnissen und eine hinreichende Begründung durch den Betriebsrat, wobei hierfür jedoch keine unüberwindbaren Hürden aufgestellt werden.

Diese Entscheidung dürfte daher ausschlaggebend für viele weitere Betriebsräte in Mehrschichtbetrieben sein, bei denen Schichtpläne digital verwaltet werden.

Stefan Wenzel
Fachanwalt für Arbeitsrecht